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S3 22 40

Rechtsbeistand

Wallis · 2022-07-25 · Deutsch VS

S3 22 40 ENTSCHEID VOM 25. JULI 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchstellerin, vertreten durch Procap Oberwallis, 3900 Brig gegen KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin (unentgeltlicher Rechtsbeistand) Gesuch in der Beschwerde vom 13. Mai 2022

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Für den vorliegenden Entscheid wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Der Kantonalen IV-Stelle wird zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 15. September 2022 angesetzt. Sitten, 25. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S3 22 40

ENTSCHEID VOM 25. JULI 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchstellerin, vertreten durch Procap Oberwallis, 3900 Brig gegen

KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin

(unentgeltlicher Rechtsbeistand) Gesuch in der Beschwerde vom 13. Mai 2022

- 2 - eingesehen

- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2022 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Wallis vom 28. März 2022 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; - die von der Gesuchstellerin hinterlegten Unterlagen sowie das IV-Dossier;

erwägend

- dass gemäss Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom

11. Februar 2009 (GUR) i.V.m. Art. 5 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbei- stand vom 9. Juni 2010 (VGR) die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet; - dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; - dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürf- tig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (Bundesgerichtsurteil 4A_326/2018 vom

25. Juni 2018; BGE 142 III 138 mit Hinweisen); - dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht auf- zubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen not- wendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessu- ale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Recht- suchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 142 III 138 E. 5.1; 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470); - dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat. Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwir- kungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 mit Hinweisen);

- 3 - - dass der monatliche Grundbedarf die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Kör- perpflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen (wie Hausrat-oder Privathaftpflichtversicherung), Kulturelles einschliesslich Radio/TV- und Telefon/Natel- gebühren sowie für Strom usw. einschliesst und für ein Ehepaar ein Monatsbetrag von CHF 2’125 (CHF 1’700 + CHF 425 [prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von 25%]) zu berücksichtigen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5; BlSchK 2009, S. 193 ff.); - dass nach der amtlich publizierten Rechtsprechung die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG des Schuldners aufzunehmen sind (BGE 140 III 337 E. 4.4.1 mit Hinweisen); - dass zum monatlichen Grundbetrag der effektive Mietzins, Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) und unumgängliche Berufsauslagen zuzu- schlagen sind; - dass lediglich die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung berücksich- tigt werden (BGE 134 III 323 ff., BlSchK 2009 S. 194; Perrin, La méthode du minimum vital, SJ 1993, S. 438; vgl. auch BGE 140 V 441 E. 3.4); - dass zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf von CHF 2’125 somit der Mietzins von CHF 1'400 sowie die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (BlSchK 2009 S. 193ff.) von CHF 681.70 hinzuzurechnen sind, womit sich die monatlichen Auslagen auf CHF 4'206.70 belaufen; - dass die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin aus dem Erwerbseinkommen des Ehegatten bestehen und sich diese auf CHF 4'614 belaufen, womit ein Überschuss von CHF 407.30 resultiert; - dass die finanziellen Verhältnisse der Familie ausreichen, um für die im Sozialver- sicherungsverfahren moderaten Prozesskosten selber aufzukommen (vgl. dazu Bundes- gerichtsurteil 9C_620/2011 vom 30. März 2012 E. 4.3, wo ein Überschuss von CHF 206.60 als angemessen erachtet wurde); - dass die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200 bis CHF 1'000 festgelegt werden (Art. 691bis IVG); - dass das Erfordernis der Bedürftigkeit nicht erfüllt ist und damit offen bleiben kann, ob die Beschwerde überhaupt Aussicht auf Erfolg hat;

- 4 - - dass das Gesuch demzufolge abzuweisen ist; - dass, da der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird, sie für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 500 zu bezahlen hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG); - dass dieser am 7. Juni 2022 geleistet wurde; - dass für das Verfahren um gerichtlichen Rechtsbeistand keine Kosten erhoben wer- den, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);

Demnach wird erkannt

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Für den vorliegenden Entscheid wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Der Kantonalen IV-Stelle wird zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 15. September 2022 angesetzt.

Sitten, 25. Juli 2022